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# § 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
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(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
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1.gemeinschaftlichen Vormündern,
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2.mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
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3.dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
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(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
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