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# § 1783 Übergehen der benannten Person
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(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
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1.sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
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2.ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
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3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
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4.sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
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5.sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
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(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
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1.sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
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2.die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
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3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
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