4 lines
270 B
Markdown
4 lines
270 B
Markdown
# § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
|
|
|
|
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
|