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# § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
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(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
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(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
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(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
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(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
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