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# § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
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Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
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1.der Scheidung,
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2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
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3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
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4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
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an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
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