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# § 1571 Unterhalt wegen Alters
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Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
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1.der Scheidung,
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2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
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3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
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wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
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