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# § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
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Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
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1.eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
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2.auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
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3.ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
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4.einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
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5.ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
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6.ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
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7.einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
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8.ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
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9.ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
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10.die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
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