6 lines
355 B
Markdown
6 lines
355 B
Markdown
# § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
|
|
|
|
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
|
|
|
|
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
|