6 lines
218 B
Markdown
6 lines
218 B
Markdown
# § 1235 Öffentliche Versteigerung
|
|
|
|
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
|
|
|
|
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
|