Files
lawgit/laws_md/bgb/§1227.md

4 lines
226 B
Markdown

# § 1227 Schutz des Pfandrechts
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.