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# § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
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(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.
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(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
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(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
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