4 lines
201 B
Markdown
4 lines
201 B
Markdown
# § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
|
|
|
|
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
|