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# § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
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(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
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(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
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