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# § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
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(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
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(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
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