Files
lawgit/laws_md/bgb/§1051.md

4 lines
213 B
Markdown

# § 1051 Sicherheitsleistung
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.