Files
lawgit/laws_md/bgb/§1050.md

4 lines
197 B
Markdown

# § 1050 Abnutzung
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.