6 lines
303 B
Markdown
6 lines
303 B
Markdown
# § 104 Geschäftsunfähigkeit
|
|
|
|
Geschäftsunfähig ist:
|
|
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
|
|
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
|