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# § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
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(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
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(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
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