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# § 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für
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Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -
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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird unter dem Namen "Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
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(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
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(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:
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1.Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten,
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2.epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information,
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3.Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen,
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4.Gesundheitsberichterstattung,
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5.Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik,
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6.gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe,
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7.gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veränderter Organismen und Produkte.
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