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# § 3 Festsetzung und Erhebung der Gebühren
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(1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.
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(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.
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