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# § 7 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
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(1) Selbstbedienungsterminals müssen
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1.mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
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2.die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
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3.den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
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4.die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
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5.mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und
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6.bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
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(2) Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen.
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