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# § 8 Bevollmächtigter des Herstellers
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(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
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(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Namen wahr.
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(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
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1.die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren;
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2.die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen;
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3.die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
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(4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
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