10 lines
839 B
Markdown
10 lines
839 B
Markdown
# § 13 Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung
|
|
|
|
(1) Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die Wirtschaftsakteure zu erteilen,
|
|
1.von denen er ein Produkt bezogen hat und
|
|
2.an die er ein Produkt abgegeben hat.
|
|
|
|
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die Angaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der Abgabe des Produkts vorlegen kann.
|
|
|
|
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Produkte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten erscheint.
|