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# § 12 Einführer oder Händler als Hersteller
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Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
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1.ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
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2.ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.
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