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# § 5 Präsidentin oder Präsident
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(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bundesinstitut gerichtlich und außergerichtlich.
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(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).
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