Files
lawgit/laws_md/bfdg/§16.md

4 lines
251 B
Markdown

# § 16 Übertragung von Aufgaben
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.