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# § 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
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(1) Freiwillige können beim Wahlvorstand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Die Einspruchsfrist endet eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums.
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(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer durch E-Mail mitzuteilen.
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(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
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