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# § 5 Wahlbekanntgabe
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(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nurfür registrierteWählerinnen und Wähler zugänglichenInternetseiteunter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen:
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1.die Namen seiner Mitglieder,
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2.die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,
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3.den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,
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4.die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,
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5.Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
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6.den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und
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7.die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
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(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
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1.nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und
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2.Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.
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(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.
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