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# § 10 Wahlunterlagen
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(1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis.
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(2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
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(3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
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(4) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbewahrt. Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.
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