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# § 20
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(1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
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(2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.
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