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lawgit/laws_md/bfaawidvertrano/§1.md

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# § 1 Zuständigkeiten für das Widerspruchsverfahren
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten handelt und das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.