15 lines
1.3 KiB
Markdown
15 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren
|
|
|
|
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Bedienstete des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten betroffen sind:
|
|
1.Reisekosten,
|
|
2.Umzugskosten,
|
|
3.Betreuungskosten,
|
|
4.Trennungsgeld Inland,
|
|
5.Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Bediensteten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten durch Verschulden Dritter.
|
|
|
|
(2) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.
|
|
|
|
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
|
|
|
|
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 2 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 3 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
|