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# § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Karrierecenters der Bundeswehr Berufsförderungsdienst einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.
(2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.