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lawgit/laws_md/bewg_39dv_3/§1.md

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# § 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung
1.für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
2.für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
3.für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4
zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.