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lawgit/laws_md/bewg_39dv_1/§1.md

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# § 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind
1.für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,
2.für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2
zu entnehmen.