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259 B

§ 1

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind 1.für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1, 2.für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2 zu entnehmen.