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# § 243 Begriff des Grundvermögens
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(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
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1.der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
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2.das Erbbaurecht,
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3.das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
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4.das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
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(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
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1.Bodenschätze,
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2.die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
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(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
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