6 lines
340 B
Markdown
6 lines
340 B
Markdown
# § 235 Feststellungszeitpunkt
|
|
|
|
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
|
|
|
|
(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
|