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# § 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
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(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
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1.die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
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a)die landwirtschaftliche Nutzung,
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b)die forstwirtschaftliche Nutzung,
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c)die weinbauliche Nutzung,
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d)die gärtnerische Nutzung,
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aa)Nutzungsteil Gemüsebau,
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bb)Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
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cc)Nutzungsteil Obstbau,
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dd)Nutzungsteil Baumschulen,
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e)die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
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2.die Nutzungsarten:
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a)Abbauland,
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b)Geringstland,
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c)Unland,
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d)Hofstelle,
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3.die Nebenbetriebe.
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(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
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(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
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(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
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(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
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(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
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(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.
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