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# § 173 Umlaufende Betriebsmittel
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(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
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(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
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