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# § 11 Abrufvoraussetzungen
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Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten:
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1.den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer,
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2.den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt,
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3.den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder
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4.den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.
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