12 lines
1.3 KiB
Markdown
12 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 6 Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
|
|
|
|
(1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb wird die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung errichtet, die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.
|
|
|
|
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung und regelt ihren Aufbau.
|
|
|
|
(3) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
|
|
|
|
(4) Beamte und Arbeitnehmer des Eisenbahn-Bundesamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Aufgaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle obliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.
|
|
|
|
(5) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet.
|