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# § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
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Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
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1.dem Notar,
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2.seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
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2a.seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
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3.einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
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einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
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