17 lines
881 B
Markdown
17 lines
881 B
Markdown
# § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
|
|
|
|
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
|
|
1.selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
|
|
2.aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
|
|
3.mit dem Notar verheiratet ist,
|
|
3a.mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
|
|
4.mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
|
|
|
|
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
|
|
1.zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
|
|
2.minderjährig ist,
|
|
3.geisteskrank oder geistesschwach ist,
|
|
4.nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
|
|
5.nicht schreiben kann oder
|
|
6.der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
|