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# § 1 Geltungsbereich
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(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
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(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.
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