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# § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
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Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
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1.zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
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1a.Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
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2.die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
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3.Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
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4.Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
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5.Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
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