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# § 6 Berichtszeitraum/Berichtszeitpunkt
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(1) Die Erhebungen werden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 durchgeführt.
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(2) Soweit sich Erhebungsmerkmale auf Zeiträume beziehen, ist das Kalenderjahr 1990 Berichtszeitraum. Decken sich Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht, so gilt das im Kalenderjahr 1990 endende Geschäftsjahr als Berichtszeitraum.
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