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# § 10 Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen
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(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.technische Unterlagen anzuwenden,
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2.Arbeitsabläufe zu planen,
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3.Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,
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4.Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,
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5.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
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6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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