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lawgit/laws_md/besvng_2/§19.md

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# § 19 Ortszuschlag für Kasernierte
Soweit in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.