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lawgit/laws_md/besvng_2/§15.md

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# § 15 Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften
über Unterhaltszuschüsse
Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.